In der Praxis umfasst dies insbesondere:
1. Natürliche und juristische Personen, die finanzielle Mittel aus öffentlichen Quellen erhalten Dazu gehören Empfänger von Mitteln aus dem Staatshaushalt, von kommunalen oder regionalen Verwaltungen, öffentlichen Einrichtungen oder EU-Fonds (sofern bestimmte Schwellenwerte überschritten werden).
2. Natürliche und juristische Personen, die Vermögenswerte oder sonstige Eigentumsrechte vom öffentlichen Sektor erhalten Beispielsweise kann es sich um den Erwerb von Immobilien, Grundstücken oder anderen Vermögenswerten im Eigentum staatlicher Stellen handeln. Wird ein bestimmter Wertschwellenbetrag überschritten, ist eine Eintragung ins RPVS verpflichtend.
3. Unternehmen, die Verträge, Rahmenvereinbarungen oder Konzessionsverträge nach dem Vergaberecht abschließen Dies betrifft nicht nur unmittelbare Auftragnehmer im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen, sondern unter Umständen auch Subunternehmen, deren Leistungen
in direktem oder indirektem Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen stehen und die entsprechenden Wertgrenzen erreichen.
4. Erbringer von Gesundheitsleistungen mit Verträgen bei einer Krankenkasse Wenn die Vergütungen für Gesundheitsleistungen bestimmte Schwellenwerte übersteigen, gilt eine Registrierungspflicht.
5. Unternehmen, an die Forderungen gegen den öffentlichen Sektor abgetreten wurden Sollte ein Unternehmen eine Forderung erwerben, deren Schuldner eine staatliche oder öffentliche Einrichtung ist, kann eine Registrierungspflicht ausgelöst werden.
6. Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen für die oben genannten Personen erbringen und wissen, dass diese Leistungen mit einem öffentlichen Auftrag in Verbindung stehen Auch wenn das Unternehmen nicht direkt mit einer öffentlichen Behörde kontrahiert, kann eine Registrierungspflicht bestehen, wenn seine Tätigkeiten effektiv Teil eines öffentlichen Auftrags sind und die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten.
Wann entsteht die Registrierungspflicht im RPVS?
· Die finanziellen Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind ausschlaggebend dafür, ob eine Registrierung notwendig wird. Einmalige öffentliche Leistungen von bis zu 100.000 EUR müssen in der Regel nicht eingetragen werden, während bei wiederkehrenden oder langfristigen Leistungen ab 250.000 EUR eine Registrierung erforderlich ist.
· Allerdings existieren Ausnahmen und besondere Fallgestaltungen (etwa unbefristete Verträge, bei denen sich der Wert im Lauf der Zeit kumulieren kann). Eine genaue Prüfung ist entscheidend, um Verstöße gegen das Gesetz und damit einhergehende Strafen zu vermeiden.
Mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung
Wenn ein Unternehmen, das eigentlich registrierungspflichtig wäre, den Eintrag im RPVS versäumt, sind verschiedene Sanktionen möglich:
· Kündigung von Verträgen durch den öffentlichen Sektor.
· Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.
· Geldbußen für das Unternehmen und seine gesetzlichen Vertreter.
Derartige Maßnahmen können für jeden, der mit dem öffentlichen Sektor zusammenarbeiten möchte, erhebliche Folgen haben. Die Einhaltung der Registrierungspflichten ist daher essenziell.
Wie wir Sie unterstützen können
Wir verfügen über umfassende Erfahrung in folgenden Bereichen:
· Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (UBO) für in- und ausländische Unternehmen.
· Vorbereitung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen zur RPVS-Registrierung.
· Beratung zur Frage, ob und wann eine Registrierungspflicht vorliegt, einschließlich der Überprüfung von Grenzwerten und Sonderfällen.
· Ergreifen von Schutzmaßnahmen, um Risiken und Strafen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen zu minimieren.
Wir bieten Ihnen eine umfassende Unterstützung bei der Erfüllung aller Anforderungen rund um die RPVS-Registrierung. Falls Sie Fragen haben oder klären möchten, ob Ihr Unternehmen der Registrierungspflicht unterliegt, kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen bei allen Formalitäten und dabei, mögliche rechtliche Risiken zu reduzieren.